Diese Schwellen müssen aber nicht immer übersprungen werden, sondern nur wenige Male. Es müssen „erhebliche“ Abweichungen zwischen Anspruch und Wirklichkeit erwiesen sein, wie es im Gesetz formuliert ist. 30 Messungen sind nötig, verteilt auf fünf Tage. Wird die Mindestschwelle an drei Tagen kein einziges Mal erreicht, so greift der Rechtsanspruch. Die Messungen dürfen überall im Bundesgebiet gemacht werden.
Quelle:
www.handelsblatt.com



