Das Dikasterium für die Glaubenslehre hat die an den Bischofsweihen der Priesterbruderschaft St. Pius X. am 1. Juli in Écône in der Schweiz beteiligten Weihenden und Geweihten als exkommuniziert eingestuft. In einem von Kardinalpräfekt Víctor Manuel Fernández unterzeichneten Dekret wird der Ritus als “Akt schismatischer Natur” bezeichnet.
Nach Angaben des Dikasteriums haben sich die Bischöfe Alfonso de Galarreta und Bernard Fellay als Haupt- beziehungsweise Mitkonsekrator sowie die neugeweihten Bischöfe Pascal Schreiber, Michael Goldade, Michel Poinsinet de Sivry und Marc Hanappier durch die Weihen “ipso facto” die Exkommunikation “latae sententiae” zugezogen.
Zur Begründung heißt es, sie hätten “eine Handlung schismatischer Natur” vollzogen, indem sie vier Priester ohne päpstliches Mandat und gegen den Willen von Papst Leo XIV. zu Bischöfen geweiht hätten. Das Dekret wurde neben Fernández auch von den beiden Sekretären des Dikasteriums gegengezeichnet.
Das frühere Heilige Offizium stellte in dem Dekret fest, dass sowohl die Weihenden als auch die Geweihten mit dem Vollzug der Weihe die für diesen Fall vorgesehene Exkommunikation auf sich gezogen hätten. Dies sei die Folge der Entscheidung der Lefebvrianer gegen den wiederholt geäußerten Willen des Papstes.
Nach Darstellung des Dikasteriums bedeutet die Exkommunikation für die betroffenen Bischöfe und die Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. die Trennung von der Kirche von Rom. Für Laien gelte die Exkommunikation demnach, sofern sie der Bruderschaft formell angehörten.
Fener sprach Kardinal Fernández eine offizielle Warnung an all jene aus, die sich den “Schismatikern” der Priesterbruderschaft Sankt Pius X. anschließen. Auch sie seien dann schismatisch.
Zeitgleich mit dem Dekret veröffentlichte das Dikasterium eine erläuternde Note, in der weitere Einzelheiten zu den kanonischen Strafen dargelegt werden.
Wortlaut: Erläuternde Note des Vatikans zur Exkommunikation
Seit den Zeiten von Papst Paul VI. bis hin zu den jüngsten Gesprächen, die unlängst in diesem Dikasterium stattfanden, haben sich die zahlreichen Versuche, die Anhänger der von Erzbischof Marcel Lefebvre ins Leben gerufenen Bewegung wieder in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu führen, als vergeblich erwiesen. Diese Situation hat sich durch die jüngsten Bischofsweihen, die ohne päpstliches Mandat, gegen den Willen des Heiligen Vaters und unter offenem Verstoß gegen das kanonische Recht vollzogen wurden, weiter verschärft. Daher hält es dieses Dikasterium in getreuer Ausübung der ihm anvertrauten Aufgaben für notwendig, darauf hinzuweisen, dass diese Handlung den Straftatbestand des Schismas erfüllt, mit den entsprechenden kanonischen Konsequenzen für die betroffenen Weiheträger und Laien. Wie bereits 1988 erklärt wurde, “stellt dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen Primats in sich schließt, einen schismatischen Akt dar”. (vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ecclesia Dei, 3).
In diesem Zusammenhang gilt ab sofort Folgendes:
1. Die Geistlichen, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören, befinden sich im Schisma und sind daher als Schismatiker anzusehen (vgl. Ecclesia Dei, 5 c; Päpstlicher Rat für Gesetzestexte, Erläuternde Note zur Exkommunikation wegen Schismas, 24.08.1996, 5–6). Sie unterliegen somit der im Kirchenrecht vorgesehenen Exkommunikation (can. 1364 § 1 CIC).
2. Was die Laiengläubigen betrifft, so sind diejenigen als schismatisch und exkommuniziert anzusehen, die sich formell der Priesterbruderschaft St. Pius X. unter den Bedingungen anschließen, die in der Erläuterung des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte aus dem Jahr 1996 (vgl. ebenda, 7) festgelegt sind, welche nach wie vor in Kraft ist und von diesem Dikasterium übernommen wird.
3. Schließlich wird das heilige Volk Gottes darauf hingewiesen, dass die Weiheträger der “Priesterbruderschaft St. Pius X.” die Sakramente unrechtmäßig spenden und dass das von ihnen gespendete Sakrament der Buße sowie die von ihnen begleitete Eheschließung ungültig sind.
Die Kirche wird als fürsorgliche Mutter alle, die zur vollen Gemeinschaft zurückkehren möchten, mit aufrichtiger Zuneigung und lebhafter Fürsorge aufnehmen. Die Apostolischen Nuntien werden die Verfahren festlegen, die die Ordinariate in den verschiedenen Fällen anwenden können.
Schließlich werden alle Gläubigen ermahnt, fest in der Gemeinschaft mit dem Papst, mit den mit ihm verbundenen Bischöfen und mit der gesamten Kirche zu verbleiben (vgl. Lumen Gentium, 22; can. 751 C/C) und sich der Teilnahme an den von der oben genannten “Priesterbruderschaft St. Pius X.” organisierten Feiern und Aktivitäten zu enthalten.
Quelle:
www.domradio.de




